Einen Angehörigen zu pflegen bedeutet nicht nur viel Arbeit, Aufwand und Verantwortung. Zu allem Überfluss entstehen auch jede Menge Kosten. Ob Fahrten zu Ärzten und anderen Terminen, Wäsche und Müllentsorgung - es kommt einiges zusammen.
Wer einen Angehörigen pflegt, kann bei seiner Steuererklärung einen Pflegepauschbetrag geltend machen. Dieser kompensiert zwar längst nicht den finanziellen Aufwand, dennoch sollte man ihn nach Möglichkeit geltend machen. Der Mehraufwand bei der Steuererklärung ist sehr niedrig - es handelt sich hier also um gut investierte Zeit.
Um von diesem Pauschbetrag profitieren zu können, müssen Sie einige Kriterien erfüllen. Obwohl das auf den ersten Blick viele Kriterien zu sein scheinen, dürfen Sie beruhigt sein: Sie werden sie sehr wahrscheinlich erfüllen.
Im Gesetz heißt es: "Den Pauschbetrag "kann geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wer dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt". Entsprechend spielt es keine Rolle ob Sie mit dem Pflegebedürftigen verwandt sind oder nicht. Den Pauschbetrag können also Eltern, Nachbarn, Freunde, Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten, Neffen, Schwiegertöchter- und söhne und so weiter ansetzen, sofern sie die Pflege übernehmen. Der Teilsatz "wer dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält" schließt professionelle Dienstleister aber auch "bezahlte" Angehörigenarbeit aus. Wenn der Pflegebedürftige dem Angehörigen also beispielsweise das Pflegegeld als Bezahlung überweist, stellt dies eine Einnahme dar und der Anspruch kann nicht mehr geltend gemacht werden. Aber Achtung: Oft wird das Pflegegeld treuhänderisch an Angehörige überwiesen, die damit die pflegebedingten Kosten für Nahrung, Medikamente und Hilfsmittel zahlen. Dann handelt es sich auch nicht um eine Einnahme und der Pauschbetrag kann geltend gemacht werden.
Es ist erlaubt, dass die Pflegeperson zur Unterstützung einen Pflegedienst hinzuzieht. Durch diese Unterstützung wird der Pauschbetrag nicht gekürzt. Wer einen Pflegepauschbetrag in Anspruch nimmt, muss jedoch mindestens 10 % der Pflege selbst erbringen.
Wenn mehrere Personen einen Angehörigen Pflegen muss der Betrag aufgeteilt werden. Pflegt eine Person mehrere Angehörige addieren sich die Pauschbeträge.
Pflegegrad | Pauschbetrag |
---|---|
1 | 0 |
2 | 600 Euro |
3 | 1100 Euro |
4 | 1800 Euro |
5 | 1800 Euro |
Die Rechtsgrundlage für diesen Text ist das Einkommensteuergesetz § 33b, Abs. 6 . Für weitere Informationen sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater. Beachten Sie wie immer auch unseren Disclaimer.
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