Manchmal ist Pflege auch Kampf. Als Pflegender Angehöriger wird Ihnen viel zugemutet. Hauptgrund ist oft die überbordende Bürokratie und rechtliche Leitplanken, die einem oft erst bewusst werden, wenn das sprichwörtliche Kind bereits in den Brunnen gefallen ist.
Manchmal ist Pflege auch Kampf. Als Pflegender Angehöriger wird Ihnen viel zugemutet. Hauptgrund ist oft die überbordende Bürokratie und rechtliche Leitplanken, die einem oft erst bewusst werden, wenn das sprichwörtliche Kind bereits in den Brunnen gefallen ist.
Ein Beispiel dafür ist die Akteneinsicht in die Dokumentation von Leistungserbringern, also Pflegeheimen und Krankenhäusern. Sie dient die Pflegedokumentation der Planung der Pflege und dokumentiert ihre Umsetzung. Eine Krankenakte beinhaltet im Krankenhaus zusätzlich noch beispielsweise die erbrachten diagnostischen Leistungen und deren Befunde. Laborparameter, Ultraschallbefunde und gestellte Diagnosen sind damit an einem Ort gebündelt. Demnach auch für Patienten und Angehörige nicht nur in Streit- oder Verdachtsfällen interessant.
Die gute Nachricht: Grundsätzlich gibt es ein Recht auf Einsicht
in die persönlichen Krankenakten.
Dem Leistungserbringer wird allerdings durch die ärztliche Schweigepflicht eine scheinbare Grenze gesetzt. So soll die Arzt-Patienten-Beziehung durch § 203 StGB, § 9 (Muster-) Berufsordnung [MBO], § 35 SGB I und die damit einhergehenden Verpflichtungen sehr ernst genommen.
Als Patient oder Pflegeklient ist die Akteneinsicht daher eher unproblematisch, weil das Grundrecht auf Selbstbestimmung und personale Würde schwerer wiegt. Die Rechtsprechung (bspw. BVerfG, NJW 1999, 1777) aber auch die ärztliche Berufsordnung ( § 10 Absatz 2 MBO ) verpflichten den Arzt, Einsicht in die Dokumentation zu gewähren.
Akteneinsicht bedeutet, dass die Unterlagen beim Arzt gesichtet werden dürfen. Sie haben ebenfalls das Recht darauf, Kopien der Unterlagen zu erhalten. Diese müssen Ihnen allerdings nicht zugeschickt werden und auch die Kopierkosten darf man Ihnen in Rechnung stellen. Eine Herausgabe der Originale ist bis auf Ausnahmen (z.B. Röntgenbilder zur Weiterbehandlung bei einem Facharzt) nicht möglich.
Als Angehörige haben Sie nicht ohne weiteres ein Recht darauf, diese Akteinsicht zu erlangen. Nur der Patient selbst
kann ihnen eine Einwilligung in die Akteneinsicht geben ("Bevollmächtigung). Wir haben dazu ein Muster vorbereitet, dass Sie dafür nutzen können.
Auch über den Tod hinaus hat der Patient ein Anrecht auf die ärztliche Verschwiegenheit. Bedeutet für Hinterbliebene: Nur wenn der mutmaßliche Wille des Patienten gewahrt bleibt, wird Ihnen Akteneinsicht gewährt. Die oben genannte Bevollmächtigung gilt dementsprechend auch über den Tod hinaus. Auch wenn es ein rechtliches Interesse an den Informationen aus den Krankenunterlagen gibt, wird der mutmaßliche Wille des Patienten angenommen. So können Fragen zu Erbrecht und Testierfähigkeit möglicherweise durch die Akteneinsicht beantwortet werden.
Bei Behandlungsfehler-Vorwürfen wird ebenfalls die mutmaßliche Einwilligung des Verstorbenen angenommen, sodass auch hier Akteneinsicht gewährt werden muss. (BGH, NJW 1983, 2627)
Disclaimer: Dieser Beitrag ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Er ersetzt nicht eine Pflegeratung. Alle Angaben ohne Gewähr.